Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein
Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer
weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer
kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung
verlangen. Eine Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses
greift unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers
ein.
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