Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängert
Beitrag vom 27. April 2020
Mit Schreiben vom 23.4.2020 gestattet das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern, die durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert sind, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben, im Einzelfall auf Antrag zu verlängern.
Dies gilt soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer- Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Anmerkung: Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung
Beitrag vom 27. April 2020
Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern soll.
Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist,- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich
Beitrag vom 27. April 2020
Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünfte einen pauschalen Verlustrücktrag in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.
Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million € bzw. zwei Millionen € bei Zusammenveranlagung). Die Steuererstattung kann demnach maximal 150.000 € bzw. 300.000 € (bei Zusammenveranlagung) betragen. Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.
Beispiel (stark vereinfacht): A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer i. H. v. 24.000 € entrichtet. Der für 2019 voraussichtlich erwartete Gewinn beläuft sich auf 80.000 €. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 wurde zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.
Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz auf 0 € ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 €.
Zusätzlich beantragt A im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Rückzahlung im pauschalierten Verfahren in Höhe von 15 % der Vorauszahlung des Vorjahres, also in Höhe von 3. 600 € (15 % von 24.000 €). Das Finanzamt zahlt diese Liquiditätshilfe (unter Vorbehalt des Widerrufs) aus. Demnach erhält A insgesamt 9. 600 € ausgezahlt, die zur Sicherung des Unternehmens eingesetzt werden kann.
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Beitrag vom 23. April 2020
In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen von zuhause aus zu arbeiten. Dafür wird in aller Regel ein Arbeitszimmer nötig sein. Hierfür trägt der Arbeitgeber normalerweise auch die daraus entstehenden Kosten.
Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des privaten Büros zuhause aufgrund von Corona bedingten Vorsichtsmaßnahmen unter weiteren Voraussetzungen steuerlich als häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.
Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.
Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Afa, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Bitte beachten Sie: Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als häusliches Arbeitszimmer. Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.
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Beitrag vom 20. April 2020
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgeschäften gehört die Erstellung eines Jahresabschlusse, Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.
Aufgrund er Corona-Virus-Krise ist der Erlass von Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen derzeit ausgesetzt. Die gesetzliche Offenlegungspflicht besteht dennoch fort.
Die gesetzliche Jahresfrist für die Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31.12.2019. Die mit einer Androhungsverfügung gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung ab Zustellung der Verfügung ist nicht verlängerbar. Um den besonderen Belastungen, denen die Unternehmen in der Corona-Krise ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen, gewährt das Bundesamt für Justiz allerdings allen Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, von Amts wegen - d. h. ohne gesonderten Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1.5.2020, also bis spätestens zum 12.6.2020, nachgeholt wird.
Erfolgt die Offenlegung bis zum 12.6.2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3,2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist. Ein gesonderter Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.
Das Bundesamt für Justiz wird gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2019 regulär am 30.4.2020), vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Vollstreckungsverfahren:
Im Hinblick auf die Corona-Krise wird die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren angepasst. Das Bundesamt für Justiz wird die betroffenen Unternehmen mit folgenden konkreten Erleichterungen unterstützen:- Von der Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird zunächst grundsätzlich abgesehen.
- Es wird den Schuldnern - bei entsprechendem Sachvortrag - eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden.
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Beitrag vom 17. April 2020 - Update 28. April 2020
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeitergeld-Regelung zugunsten der Beschäftigten angepasst. Unternehmen können ab sofort rückwirkend zum 1.3.2020 Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen.
Dazu hat die Bundesregierung die Regeln für die Beantragung des KUG wegen der Auswirkungen durch das Corona-Virus bis 31.12.2020 gelockert. Danach gilt:- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % im Betrieb im jeweiligen Kalendermonat haben.
- Auch Leiharbeitnehmer profitieren von dem KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet. Der Sozialversicherungsbeitrag muss aber weiterhin - mit dem Lohn - vom Arbeitgeber abgeführt werden. Sie erhalten dann - rückwirkend ab 1.3.2020, nach derzeitigem Informationsstand bis Ende 2020 - die gezahlten Beiträge erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monaten möglich.
Berechtigung zum KUG: Auf Antrag des Arbeitgebers wird KUG unter den folgenden Voraussetzungen bezahlt:- Im Betrieb ist ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten und die Agentur für Arbeit hat mit schriftlichem Bescheid anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
- Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fort.
- KUG können auch Teilzeitbeschäftigte bzw. kurzfristig Beschäftigte erhalten. Keinen Anspruch hingegen haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende - mit Ausnahme derjenigen, die ihre Ausbildung während der Kurzarbeit beenden und vom Betrieb übernommen werden.
- Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.
- Der Arbeitnehmer ist nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen und erleidet infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall.
Zustimmung durch den Arbeitnehmer: Um KUG zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer einer Kurzarbeitszeitregelung zustimmen. Dafür ist es zwingend erforderlich, mit jedem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu treffen. Diese kann in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.
Die Vorgehensweise: Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz schriftlich spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht! Dazu ist eine Begründung über den Arbeitsausfall erforderlich. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) erhältlich. Das Kurzarbeitergeld kann auch online beantragt werden.
Sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt, erteilt die Agentur für Arbeit einen schriftlichen Bescheid. Danach muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen.
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.
Höhe des KUG: Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Bei mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 % des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).
Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500 €; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250 € erzielt. In der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1.
Soll-Entgelt = 2.500 € rechnerischer Leistungssatz = 1.295,11 € Ist-Entgelt = 1.250 € rechnerischer Leistungssatz = 675,36 € KUG = 619,75 €
Die Bundesregierung erleichterte den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020. Danach gilt:- Um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, müssen nur noch 10 % (bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein.
- Es erfolgt eine 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen.
- Auch Zeitarbeitsunternehmen können einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen und für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen.
- Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen.
Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr soll ab dem vierten Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden. Beschäftigte mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 77 % und ab dem siebten Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen Festlegungen längstens bis 31.12.2020.
Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de
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Beitrag vom 17. April 2020
In Fällen wie zzt. durch das Corona-Virus verursachten Gesundheitsgefährdungen kann das Gesundheitsamt aufgrund der Regelungen im Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Sind die Betroffenen krank, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Werden Betroffene ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, steht ihnen ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes zu. Den müssen zunächst die Arbeitgeber übernehmen. Sie können jedoch innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gesundheitsamt) einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne ruht, erhalten nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auf Antrag eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt). Diese bemisst sich pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Des Weiteren kann Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Finanzielle Unterstützung durch KfW-Kredite
Beitrag vom 17. April 2020
Derzeit leiden viele Unternehmen und Betriebe an unverschuldeten Umsatzrückgängen durch die Auswirkungen der Corona-Epidemie mit der Folge, dass häufig laufende Kosten dadurch nicht gedeckt werden können. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht.
Dafür erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zurzeit bietet die KfW folgende Kreditformen an:
1. KfW Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (100 %ige Absicherung)
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Um den KfW-Schnellkredit 2020 zu erhalten, müssen Unternehmen einen Gewinn erzielt haben - entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seit sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist). Das heißt, ab sofort genügt es, wenn ein Gewinn im Jahr 2019 vorlag.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. € beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Unternehmen die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können, können für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. € beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. €.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen (Finanzierung durch mehrere Banken) für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate
- Bis zu 80 % Risikoübernahme durch die KfW
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.kfw.de
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Beitrag vom 17. April 2020
Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite steht die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von Zuschüssen zur Seite.
Die Soforthilfe wird zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä. gewährt. Um sie beziehen zu können, müssen die Betroffenen wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen. Die jeweiligen Unternehmen dürfen also vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.
Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich. Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.
Bitte beachten Sie! Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives "zu versteuerndes Einkommen" erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.bmwi.de
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Beitrag vom 17. April 2020
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Abstimmung mit den Ländern entschlossen, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entge-genzukommen. Dazu gehören:
Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind jedoch besonders zu begründen.
Bis zum 31.12.2020 soll auch von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sollen die im Zeitraum ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.
Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus gilt auch, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Bundesfinanzministerium
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Beitrag vom 17. April 2020
Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden. Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten.
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Beitrag vom 17. April 2020
Sozialversicherungsbeiträge dürfen - auf Antrag - dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen liegt vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde - z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten, die nicht nur vorübergehend sind.
Aus Anlass der durch den Corona-Virus ausgelösten Pandemie verständigten sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf erleichterte Bedingungen für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei wird insbesondere auf eine Verzinsung verzichtet.
Auf Antrag können unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Ist-Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden. Ab dem Ist-Monat Mai 2020 ist die Stundung unter den "normalen" Bedingungen möglich, also wieder gegen angemessene Verzinsung. Der Stundungszinssatz beträgt 0,5 % je angefangenen Monat.
Der GKV-Spitzenverband hat zu der Stundung unter erleichterten Bedingungen Stellung bezogen. Danach gilt:- Die Stundung muss bei jeder Einzugsstelle für den jeweils geschuldeten Betrag beantragt werden.
- Den Antrag stellt der Arbeitgeber oder eine von ihm autorisierte Person (z. B. Anwalt, Steuerberater).
- Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
- Die Beiträge können bis zum Fälligkeitstag im Monat Mai 2020, das ist der 27. Mai 2020, erleichtert gestundet werden.
- Es sind weder Stundungszinsen noch Säumniszuschläge (der Beitrag ist nicht fällig geworden) zu zahlen.
- Vorrangig sollen die in dem mittlerweile verabschiedeten Gesetzespaket angebotenen Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Die erleichterte Stundung ist deshalb nachrangig und auch zeitlich begrenzt. ^^
- Zur Glaubhaftmachung der erheblichen Betroffenheit reicht eine Erklärung des Arbeitgebers aus.
- Eine Stundung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei einem bestehenden
Lastschriftverfahren bereits Beiträge zum Fälligkeitstag abgebucht
wurden. Nach Absprache mit der Einzugsstelle können Beiträge zurückgezahlt
werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Entschärfung der Bedrohung durch Insolvenz
Beitrag vom 17. April 2020
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Behandlung von Minijobbern in der Corona-Krise
Beitrag vom 17. April 2020
Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.
Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.
Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt es Ausnahmeregelungen.
Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.
Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.
Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.
Betriebsschließung: Auch im Falle einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus bleibt für Minijobber weiterhin ein Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes bestehen.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.Begrenzte Erhöhung der Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen
Beitrag vom 17. April 2020
Eine - sozialversicherungsfreie - kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres müssen zusammengerechnet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 € übersteigt.
Im Rahmen einer Übergangsregelung erhöht der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020. Danach treten an die Stelle von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage.
Für eine ausschließlich in die Zeit vom 1.3,2020 bis 31.10.2020 fallende befristete Beschäftigung gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Bei der Prüfung sind jedoch im Hinblick auf die Regelungen zur Zusammenrechnung auch eventuelle Vorbeschäftigungszeiten vor dem 1.3.2020 zu berücksichtigen. Bei einer Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen, die nicht jeweils genau einen Monat oder mehrere Monate umfassen, treten an die Stelle des Grenzwertes von fünf Monaten 150 Kalendertage.
Für die Bestimmung der zulässigen ist das Recht anzuwenden, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat, also zunächst bei Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung.
Zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Rechtsänderung ist eine neue Beurteilung aufgrund der geänderten Rechtslage - ggf. unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten - vorzunehmen. Daraus folgt für eine befristete Beschäftigung- die vor dem 1.3.2020 beginnt: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab Beginn vor, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Aufgrund der zum 1.3.2020 kraft Gesetzes eintretenden Änderung in den Verhältnissen ist eine neue Beurteilung vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
- die nach dem 31.10.2020 endet: Eine kurzfristige Beschäftigung
liegt ab Beginn vor, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115
Arbeitstage befristet ist. Zum 1.11.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung
in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere
Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 1.11.2020 liegt eine kurzfristige
Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem
Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet
ist.
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Beitrag vom 17. April 2020
Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.
Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.
Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.
Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.
Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.
Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte.
Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.
So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
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Beitrag vom 17. April 2020
Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor, dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden können.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte. Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.
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Beitrag vom 17. April 2020
Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein besonderes Förderprogramm "go-digital" auf. Es sieht vor, bis zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen zu übernehmen. Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio. € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.
Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen, wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen - von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.
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Beitrag vom 17. April 2020
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für von der Corona-Krise betroffene kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Freiberuflern zunächst bis 31.12.2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Seit dem 3.4.2020 können Anträge für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil gefördert werden, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de gestellt werden.
Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der allgemeinen Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung in Anspruch genommen werden.
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Beitrag vom 17. April 2020
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 € pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr, wirkt sich das negativ auf die Höhe seiner Rente aus.
Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner rein theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung einen Verdienst bis zu 44.590 € erzielen, ohne Sozialabgaben zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
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Beitrag vom 17. April 2020
Zu den weiteren Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, gehören u. a. ür Solo-Selbstständige der Zugang zur sozialen Grundsicherung. So werden für die Dauer von 6 Monaten Vermögen im Wesentlichen nicht berücksichtigt, der Zugang zu Kinderzuschlägen erleichtert und die Aufwendungen für Wohnung und Heizung anerkannt.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser). Diese Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse.
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